2.2. Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht mangels räumlicher Beziehungsnähe, die auch aus Sicht der Vorinstanz ohne jeden Zweifel gegeben ist, sondern wegen eines fehlenden praktischen Nachteils, der dem Beschwerdeführer aus der Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe in einer anderen Einheit des Terrassenhauses erwachse. Die tatsächliche und rechtliche Situation des Beschwerdeführers werde durch den Ausgang des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens nicht beeinflusst. Gegenteiliges sei nicht ersichtlich und werde von ihm auch nicht aufgezeigt.