2.1.3. Ist das Anfechtungsinteresse nicht offensichtlich, liegt es am Beschwerdeführer, die legitimationsbegründende räumliche Beziehung und die schutzwürdigen Interessen aufzuzeigen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse haben könnte (vgl. BGE 133 II 400, Erw. 2.; AGVE 2010, S. 266; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.333 vom 3. Dezember 2018, Erw. II/3.4, und WBE.2013.5 vom 11. Juni 2013, Erw. I/6.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008, Erw. 3.1).