Ein relevanter praktischer Nutzen ist anzunehmen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Mit anderen Worten ist die Legitimation nur dann zu bejahen, wenn ein erfolgreicher Verfahrensausgang geeignet ist, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu beseitigen, den der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer bewirkt. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts, ohne dass im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, berechtigt nicht zur Beschwerdeführung (BGE 150 II 409, Erw.