Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand wird bei Bauprojekten insbesondere mittels der räumlichen Distanz beurteilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 140 II 214, Erw. 2.3; 136 II 281, Erw. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2022 vom 11. August 2023, Erw. 1.3, 1C_199/2021 vom 31. Mai 2022, Erw. 4.2, und 1C_177/2014 vom 12. August 2014, Erw.