Ob er sich darüber hinaus gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zur Wehr setzen will, der sich auf seine fehlende Beschwerdelegitimation abstützt, ist aufgrund der Beschwerdeanträge nicht eindeutig, wird doch eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme des unzulässigen Antrags 4, mit welchem die Abänderung des aufsichtsrechtlichen Entscheids betreffend Rückbauverzicht beantragt wird, explizit nur im Kostenpunkt verlangt. Beschwerdeanträge sind aber immer auch im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (vgl. BGE 136 V 131, Erw. 1.2;