II. 1. Mit seiner Beschwerde vor Verwaltungsgericht ficht der Beschwerdeführer insbesondere die Verlegung der Prozesskosten (Verfahrens- und Parteikosten) des vorinstanzlichen Verfahrens an. Ob er sich darüber hinaus gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zur Wehr setzen will, der sich auf seine fehlende Beschwerdelegitimation abstützt, ist aufgrund der Beschwerdeanträge nicht eindeutig, wird doch eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme des unzulässigen Antrags 4, mit welchem die Abänderung des aufsichtsrechtlichen Entscheids betreffend Rückbauverzicht beantragt wird, explizit nur im Kostenpunkt verlangt.