2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Ausnahme der Anträge 4 und 5, soweit sich letzterer auf die Kostenverlegung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren beziehen sollte, ist auf die vorliegende, fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensunter- und -überschreitung und Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist hingegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).