erlegen sei, die (nicht bewilligungsfähige) Heizung in einen gesetzeskonformen Zustand zu überführen, beantragt der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Abänderung des aufsichtsrechtlichen Entscheids der Vorinstanz hinsichtlich des Verzichts auf den Rückbau der Heizungsanlage, was mangels Anfechtbarkeit dieses Entscheids beim Verwaltungsgericht nicht zulässig ist. Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten und es darf dieser nicht materiell beurteilt werden, ungeachtet dessen, ob die Vorinstanz zu Recht – aus Verhältnismässigkeitsgründen – auf einen Rückbau der Anlage verzichtet hat (und dabei allenfalls von falschen Annahmen hin-