Weil die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels diesem abgesprochener Beschwerdelegitimation nicht eingetreten ist, konnte sie die bei ihr angefochtene Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 22. April 2024 betreffend die Installation einer neuen Abluft-Wärmepumpe (als Ersatz für die bestehende) nicht auf Beschwerde hin, sondern bloss von Amtes wegen, kraft ihrer Stellung als Aufsichtsbehörde über die Gemeindeorgane in Bausachen (§§ 5 Abs. 2 und 90 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000] und § 8 Abs. 1 DelV), aufheben. Mit Antrag 4 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach den Beschwerdegegnern aufzu-