Bei Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids des BVU, Rechtsabteilung, handelt es sich um einen aufsichtsrechtlichen Entscheid, der nach dem oben Ausgeführten nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Weil die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels diesem abgesprochener Beschwerdelegitimation nicht eingetreten ist, konnte sie die bei ihr angefochtene Baubewilligung des Gemeinderats Q.__