Im Gegenzug stehen dem oder der Anzeigenden keine Verfahrensrechte (Parteirechte) zu und es ergibt sich aus dem Aufsichtsverfahren kein justiziabler Anspruch auf eine antragsgemässe Behandlung des Rechtsbehelfs (vgl. § 38 Abs. 2 VRPG). Die Behörde entscheidet von Amtes wegen, ob sie der Aufsichtsanzeige Folge geben und aufsichtsrechtlich -5- einschreiten will bzw. muss, indem beispielsweise eine Verfügung oder ein Entscheid der beaufsichtigten Behörde aufgehoben oder abgeändert wird (vgl. MERKER, a.a.O., N. 17 f. und 29 f. zu § 59a).