Eine Aufsichtsanzeige kann von jeder Person eingereicht werden, die rechtswidrige Tatsachen feststellt; im Unterschied zu einer Verwaltungsbeschwerde (gegen eine Baubewilligung oder sonstige Verwaltungsverfügung) wird dafür keine Beschwerdebefugnis nach § 42 VRPG (mit schutzwürdigem Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids) vorausgesetzt. Die Hürden sind diesbezüglich also weniger hoch. Im Gegenzug stehen dem oder der Anzeigenden keine Verfahrensrechte (Parteirechte) zu und es ergibt sich aus dem Aufsichtsverfahren kein justiziabler Anspruch auf eine antragsgemässe Behandlung des Rechtsbehelfs (vgl. § 38 Abs. 2 VRPG).