Eine gewisse Formalisierung bringt lediglich § 38 Abs. 2 VRPG, der dem Anzeigenden einen Anspruch auf Beantwortung einräumt (sofern er nicht missbräuchlich handelt). Der Anzeigende kann deshalb mit der Anzeige nicht mehr erreichen, als die Aufsichtsbehörde bei Kenntnis des Sachverhalts von Amtes wegen ohnehin vorkehren müsste (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, N. 3 und 5 f. zu § 59a). Gegenstand einer Aufsichtsanzeige kann die gesamte Amtstätigkeit einer Verwaltung bilden;