Die Aufsichtsanzeige nach § 38 VRPG ist kein formelles Rechtsmittel, sondern ein formloser Rechtsbehelf. Sie ist ein Instrument, mit welchem der Aufsichtsbehörde Missstände zur Kenntnis gebracht werden können. Eine gewisse Formalisierung bringt lediglich § 38 Abs. 2 VRPG, der dem Anzeigenden einen Anspruch auf Beantwortung einräumt (sofern er nicht missbräuchlich handelt).