vgl. auch § 61 Abs. 1 BauV), soweit damit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers (gegen die Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe) nicht eingetreten wurde (Disposi- tiv-Ziffer 1), ihm dafür Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer 3), und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Dispositiv-Ziffer 4). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sich diese gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids richtet, was auf die Anträge 1–3 der Beschwerde vom 19. März 2025 und allenfalls teilweise auf Antrag 5, soweit sich dieser auf die Kostenverlegung