legation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]; vgl. auch § 61 Abs. 1 BauV), soweit damit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers (gegen die Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe) nicht eingetreten wurde (Disposi- tiv-Ziffer 1), ihm dafür Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer 3), und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Dispositiv-Ziffer 4).