Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.125 / sr / we (BVURA.24.222) Art. 12 Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer gegen Beschwerde- B._____, gegnerin 1.1 Beschwerde- C._____, gegner 1.2 beide vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 20, Postfach 2145, 5001 Aarau und Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 22. April 2024 erteilte der Gemeinderat Q._____ B._____ und C._____ die nachträgliche Baubewilligung für die von ihnen im Dezember 2023 als Ersatz für ihre bestehende Wärmeerzeugungsanlage in einer Einheit des Terrassenhauses auf der Parzelle Nr. aaa eingebaute (innen aufgestellte) Abluft-Wärmepumpe. Die von A._____ als Eigentümer einer darunterliegenden Terrassenhauseinheit gegen die bereits installierte Wärmepumpe erhobene Einwendung wies der Gemeinderat ab. B. Auf Beschwerde von A._____ gegen die nachträgliche Baubewilligung entschied das Departemente Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsab- teilung, am 3. März 2025: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Von Amtes wegen wird die nachträgliche Baubewilligung des Gemeinde- rats Q._____ vom 22. April 2024 aufgehoben und durch folgenden Ent- scheid ersetzt: "Die Abluft-Wärmepumpe kann nachträglich nicht bewilligt werden. Die An- lage wird jedoch vorläufig bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer toleriert." 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 200.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 148.–, insgesamt Fr. 348.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ am 19. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit den Anträgen: 1. Der Kostenentscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ist zu Gunsten des Einsprechers A._____, R-Weg, Q._____, zu ändern. 2. Der Beschwerdeführer A._____ ist von allen Kosten freizustellen und eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– für seine Expertisen zuzu- sprechen. -3- 3. Dies unter Kostenfolge der Beschwerdegegnerin. 4. Der Beschwerdegegnerin ist aufzuerlegen, die Heizung in einen gesetzes- konformen Zustand zu überführen. 5. Dem Beschwerdegegner sind alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Insbesondere alle Kosten der Bearbeitung beim BVU. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 6. Mai 2025 und 8. Mai 2025 beantragten das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q._____ je die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegner stellten mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2025 die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. In der Replik vom 18. Juni 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Die Beschwerdegegner und die Vorinstanzen liessen sich nicht mehr ver- nehmen. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist grund- sätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt namentlich auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, stellt einen solchen mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht anfechtbaren, verwaltungsintern letztinstanzlichen Entscheid dar (vgl. § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die De- -4- legation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Dele- gationsverordnung, DelV; SAR 153.113]; vgl. auch § 61 Abs. 1 BauV), soweit damit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers (gegen die Bau- bewilligung für die Abluft-Wärmepumpe) nicht eingetreten wurde (Disposi- tiv-Ziffer 1), ihm dafür Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer 3), und ihm keine Parteientschädigung zuge- sprochen wurde (Dispositiv-Ziffer 4). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sich diese gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids richtet, was auf die Anträge 1–3 der Beschwerde vom 19. März 2025 und allenfalls teilweise auf Antrag 5, soweit sich dieser auf die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren bezieht, zutrifft. 1.2. Kein (letztinstanzlicher) Entscheid im Sinne von § 54 Abs. 1 VRPG und da- mit kein Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem- gegenüber die Beantwortung einer Aufsichtsanzeige gestützt auf § 38 Abs. 2 VRPG. Die Aufsichtsanzeige nach § 38 VRPG ist kein formelles Rechtsmittel, son- dern ein formloser Rechtsbehelf. Sie ist ein Instrument, mit welchem der Aufsichtsbehörde Missstände zur Kenntnis gebracht werden können. Eine gewisse Formalisierung bringt lediglich § 38 Abs. 2 VRPG, der dem Anzei- genden einen Anspruch auf Beantwortung einräumt (sofern er nicht miss- bräuchlich handelt). Der Anzeigende kann deshalb mit der Anzeige nicht mehr erreichen, als die Aufsichtsbehörde bei Kenntnis des Sachverhalts von Amtes wegen ohnehin vorkehren müsste (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, N. 3 und 5 f. zu § 59a). Ge- genstand einer Aufsichtsanzeige kann die gesamte Amtstätigkeit einer Ver- waltung bilden; sie richtet sich nicht nur, in der Praxis aber in der Mehrzahl der Fälle gegen Verfügungen und Entscheide (MERKER, a.a.O., N. 9 f. zu § 59a). Eine Aufsichtsanzeige kann von jeder Person eingereicht werden, die rechtswidrige Tatsachen feststellt; im Unterschied zu einer Verwaltungsbe- schwerde (gegen eine Baubewilligung oder sonstige Verwaltungsverfü- gung) wird dafür keine Beschwerdebefugnis nach § 42 VRPG (mit schutz- würdigem Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochte- nen Entscheids) vorausgesetzt. Die Hürden sind diesbezüglich also weni- ger hoch. Im Gegenzug stehen dem oder der Anzeigenden keine Verfah- rensrechte (Parteirechte) zu und es ergibt sich aus dem Aufsichtsverfahren kein justiziabler Anspruch auf eine antragsgemässe Behandlung des Rechtsbehelfs (vgl. § 38 Abs. 2 VRPG). Die Behörde entscheidet von Am- tes wegen, ob sie der Aufsichtsanzeige Folge geben und aufsichtsrechtlich -5- einschreiten will bzw. muss, indem beispielsweise eine Verfügung oder ein Entscheid der beaufsichtigten Behörde aufgehoben oder abgeändert wird (vgl. MERKER, a.a.O., N. 17 f. und 29 f. zu § 59a). Die Beantwortung einer Aufsichtsanzeige hat keinen Verfügungscharakter und eröffnet, ausser bei Kostenauflage und dann nur in diesem Umfang, kein förmliches Beschwerdeverfahren. Formell beschwerdefähig sind nur die durch ein Aufsichtsanzeigeverfahren ausgelösten Verfügungen, so wenn die Aufsichtsbehörde einen Verwaltungsakt aufhebt. Abgesehen da- von ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über den Regie- rungsrat oder die einzelnen Departemente; dies ist eine Folge des Gewal- tentrennungsprinzips und folgt aus der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000). "Aufsichtsentscheide" können mit- hin nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden, auch nicht mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gestützt auf § 41 Abs. 2 VRPG (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, S. 308; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.31 vom 24. August 2017, Erw. I/1, und WBE.2015.477 vom 27. Mai 2016, Erw. I/1; MERKER, a.a.O., N. 32 zu § 59a). Bei Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids des BVU, Rechtsabtei- lung, handelt es sich um einen aufsichtsrechtlichen Entscheid, der nach dem oben Ausgeführten nicht beim Verwaltungsgericht angefochten wer- den kann. Weil die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels diesem abgesprochener Beschwerdelegitimation nicht eingetre- ten ist, konnte sie die bei ihr angefochtene Baubewilligung des Gemeinde- rats Q._____ vom 22. April 2024 betreffend die Installation einer neuen Abluft-Wärmepumpe (als Ersatz für die bestehende) nicht auf Beschwerde hin, sondern bloss von Amtes wegen, kraft ihrer Stellung als Aufsichtsbe- hörde über die Gemeindeorgane in Bausachen (§§ 5 Abs. 2 und 90 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfas- sung, KV; SAR 110.000] und § 8 Abs. 1 DelV), aufheben. Mit Antrag 4 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach den Beschwerdegegnern aufzu- erlegen sei, die (nicht bewilligungsfähige) Heizung in einen gesetzeskon- formen Zustand zu überführen, beantragt der Beschwerdeführer (sinnge- mäss) die Abänderung des aufsichtsrechtlichen Entscheids der Vorinstanz hinsichtlich des Verzichts auf den Rückbau der Heizungsanlage, was man- gels Anfechtbarkeit dieses Entscheids beim Verwaltungsgericht nicht zu- lässig ist. Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten und es darf dieser nicht materiell beurteilt werden, ungeachtet dessen, ob die Vorin- stanz zu Recht – aus Verhältnismässigkeitsgründen – auf einen Rückbau der Anlage verzichtet hat (und dabei allenfalls von falschen Annahmen hin- sichtlich der Kosten für einen Rückbau bzw. eine Anpassung und der Gut- gläubigkeit der Beschwerdegegner ausgegangen ist oder der Lebensdauer der Heizung zu Unrecht Relevanz beigemessen hat). Auf alle diesbezügli- -6- chen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf demnach nicht weiter eingegangen werden. Unzulässig ist zudem Antrag 5 der Beschwerde, soweit sich dieser auf die Kostentragung im aufsichtsrechtlichen Verfahren bezieht. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Ausnahme der Anträge 4 und 5, soweit sich letzterer auf die Kostenverlegung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren beziehen sollte, ist auf die vorliegende, fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensunter- und -überschreitung und Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist hingegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Mit seiner Beschwerde vor Verwaltungsgericht ficht der Beschwerdeführer insbesondere die Verlegung der Prozesskosten (Verfahrens- und Partei- kosten) des vorinstanzlichen Verfahrens an. Ob er sich darüber hinaus ge- gen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zur Wehr setzen will, der sich auf seine fehlende Beschwerdelegitimation abstützt, ist aufgrund der Beschwerdeanträge nicht eindeutig, wird doch eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids mit Ausnahme des unzulässigen Antrags 4, mit welchem die Abänderung des aufsichtsrechtlichen Entscheids betref- fend Rückbauverzicht beantragt wird, explizit nur im Kostenpunkt verlangt. Beschwerdeanträge sind aber immer auch im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (vgl. BGE 136 V 131, Erw. 1.2; Urteile des Bun- desgerichts 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020, Erw.1.2 und 9C_612/2016, 9C_667/2016 vom 16. Mai 2017, Erw. 2.1.1). Und dort argumentiert der Be- schwerdeführer zumindest sinngemäss, dass ihm die Beschwerdelegitima- tion zu Unrecht aberkannt worden sei, indem er ausführt, er erleide einen (ideellen) Nachteil durch die "widerrechtlich eingebaute Heizung", auch wenn er einräumt, dass es sich dabei nicht um einen persönlichen Nachteil handle, und auf seine Berechtigung zur Aufsichtsanzeige nach § 38 VRPG verweist. Entsprechend ist vorab auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und seine Beschwerdelegitimation zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als sein Antrag auf Rückbau bzw. Anpas- sung der Abluft-Wärmepumpe an die gesetzlichen Vorgaben nur im Rah- men einer von seiner Seite zulässigen Beschwerde gegen die Baubewilli- gung für die Heizung materiell behandelt werden müsste. -7- 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (lit. a) sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b). Zur Auslegung von § 42 lit. a VRPG kann an die zu § 38 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) ent- wickelten Grundsätze angeknüpft werden (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2009.56 vom 17. Juni 2009, Erw. I/4.2). In Baubewilligungs- sachen besteht zur Auslegung von § 38 Abs. 1 aVRPG eine langjährige Praxis (AGVE 2000, S. 365 ff.; 1998, S. 326; 1997, S. 288 ff.; 1993, S. 409 ff.; 1991, S. 363 ff.; ferner MERKER, a.a.O., N. 150 ff. zu § 38), die sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitima- tion in bundesgerichtlichen Verfahren orientiert. Das kantonale Recht muss die Legitimation im gleichen Umfang gewährleisten wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2015.78 vom 9. Dezember 2015, Erw. I/2.4, WBE.2013.5 vom 11. Juni 2013 , Erw. I/6.1.1, und WBE.2010.133 vom 9. November 2010, Erw. I/2.1.1). Das gilt kraft Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ganz allgemein, also auch ausserhalb des Bau- und Raum- planungsrechts. 2.1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen (BGE 136 II 281, Erw. 2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.183 vom 23. November 2020, Erw. II/1.2.2, und WBE.2018.333 vom 3. Dezember 2018, Erw. II/3.2). Legitimiert ist nur derjenige, der stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Der Beschwerdeführer muss ein persönliches Interesse nachweisen, -8- das sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürger klar abhebt. Mit dem Erfordernis einer spezifischen Beziehungsnähe soll die Popular- beschwerde ausgeschlossen werden (BGE 131 II 587, Erw. 2.1 ff.; MERKER, a.a.O., N. 136 ff. zu § 38; ISABELLE HÄNER, in: CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, N. 12 ff. zu Art. 48; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: BERNHARD WALDMANN/ PATRICK L. KRAUSKOPF [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 3. Auflage 2023, N. 26 ff. zu Art. 48; BERNHARD WALDMANN, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/PETER UEBERSAX/HANS WIPRÄCHTIGER/ LORENZ KNEUBÜHLER [Hrsg.], in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N. 20 ff. zu Art. 89). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand wird bei Bauprojekten ins- besondere mittels der räumlichen Distanz beurteilt. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest gros- ser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Be- trieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 140 II 214, Erw. 2.3; 136 II 281, Erw. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2022 vom 11. August 2023, Erw. 1.3, 1C_199/2021 vom 31. Mai 2022, Erw. 4.2, und 1C_177/2014 vom 12. August 2014, Erw. 4.2). Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft ge- macht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (ins- besondere Distanzwerte) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamt- würdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214, Erw. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_84/2024 vom 20. Dezember 2024, Erw. 3.3, 1C_180/2022 vom 11. Au- gust 2023, Erw. 1.3, und 1C_177/2014 vom 12. August 2014, Erw. 4.2; vgl. auch AGVE 2010, S. 265). Sofern eine besondere räumliche Beziehungsnähe zur Streitsache gege- ben ist, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse überein- zustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als ver- letzt bezeichneten Normen geschützt wird. Dementsprechend können die Nachbarn die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechts- sätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf ihre Stellung aus- wirken. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegrün- den, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richti- gen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdefüh- rern im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des prak- tischen tatsächlichen Nutzens bildet demnach ein wichtiges Eintretenskri- terium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhin- -9- dert werden kann (BGE 141 II 50, Erw. 2.1; 137 II 30, Erw. 2.2.3; 133 II 249, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_314/2013 vom 8. No- vember 2013, Erw. 2.3.3 jeweils mit Hinweisen). Es muss zusätzlich zur räumlichen Beziehungsnähe ein konkreter Anhaltspunkt für einen prakti- schen Nachteil vorliegen, der dem Beschwerdeführer aus dem angefoch- tenen Entscheid erwächst (BGE 150 II 409, Erw. 2.2.2; 103 Ib 144, Erw. 4c). Ein relevanter praktischer Nutzen ist anzunehmen, wenn die tat- sächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Aus- gang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Mit anderen Worten ist die Legitimation nur dann zu bejahen, wenn ein erfolgreicher Verfahrensaus- gang geeignet ist, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu beseitigen, den der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer bewirkt. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts, ohne dass im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, berechtigt nicht zur Beschwerdeführung (BGE 150 II 409, Erw. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2024 vom 23. August 2024, Erw. 1.3.2, 1C_35/2020 vom 30. Dezember 2020, Erw. 1.2, und 1C_97/2007 vom 10. September 2007, Erw. 1.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.5 vom 11. Juni 2013, Erw. I/6.1.3; MERKER, a.a.O., N. 129 ff. zu § 38). 2.1.3. Ist das Anfechtungsinteresse nicht offensichtlich, liegt es am Beschwerde- führer, die legitimationsbegründende räumliche Beziehung und die schutz- würdigen Interessen aufzuzeigen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittel- instanz, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdi- ges Anfechtungsinteresse haben könnte (vgl. BGE 133 II 400, Erw. 2.; AGVE 2010, S. 266; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.333 vom 3. Dezember 2018, Erw. II/3.4, und WBE.2013.5 vom 11. Juni 2013, Erw. I/6.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00051 vom 10. Juli 2008, Erw. 3.1). 2.2. Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdefüh- rers nicht mangels räumlicher Beziehungsnähe, die auch aus Sicht der Vor- instanz ohne jeden Zweifel gegeben ist, sondern wegen eines fehlenden praktischen Nachteils, der dem Beschwerdeführer aus der Baubewilligung für die Abluft-Wärmepumpe in einer anderen Einheit des Terrassenhauses erwachse. Die tatsächliche und rechtliche Situation des Beschwerdefüh- rers werde durch den Ausgang des vorliegenden Baubewilligungsverfah- rens nicht beeinflusst. Gegenteiliges sei nicht ersichtlich und werde von ihm auch nicht aufgezeigt. Die strittige Abluft-Wärmepumpe sei innerhalb des Gebäudes aufgestellt und verursache keine nennenswerten Emissionen nach aussen. Der Beschwerdeführer verfolge einzig das öffentliche Inte- - 10 - resse an einer richtigen Rechtsanwendung der einschlägigen Vorschriften der Energiegesetzgebung (angefochtener Entscheid, Erw. 1.2.2). 2.3. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hält der Beschwerde- führer bloss entgegen, er erleide durch die Bewilligung der Abluft-Wärme- pumpe einen ideellen Nachteil. Worin dieser ideelle, ihn persönlich mehr als andere betreffende Nachteil bestehen soll, ist jedoch weiterhin nicht er- sichtlich. Namentlich ist das Interesse daran, dass die Rechtsordnung rich- tig und rechtsgleich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) an- gewandt wird, damit für die Betroffenen keine unterschiedlichen finanziel- len Lasten (hier durch den Einbau von kostengünstigeren, aber nicht dem Gesetz entsprechen Heizungssystemen) entstehen, allgemeiner Natur und betrifft nicht den Beschwerdeführer spezifisch. Er spricht denn auch selbst davon, dass die Mehrkosten für ein gesetzeskonformes Heizungssystem jedermann blühten, der sich beim Ersatz der Heizungsanlage an die ge- setzlichen Vorgaben halte, nicht nur ihm persönlich. Allgemeiner Natur ist sodann das Interesse daran, dass sich die Stromkosten nicht durch einen erhöhten Strombedarf aufgrund des Einsatzes von veralteten, nicht hinrei- chend energieeffizienten Heizungssystemen verteuern. Den Energievor- schriften (§ 7 Abs. 3 und 4 des Energiegesetzes des Kantons Aargau vom 17. Januar 2012 [EnergieG; SAR 773.200]), deren Verletzung die Vorin- stanz aufsichtsrechtlich festgestellt hat, was zur Aufhebung der Baubewil- ligung für die Abluft-Wärmepumpe von Amtes wegen führte, kommt denn auch keine nachbarschützende Funktion zu (vgl. dazu das Urteil des Bun- desgerichts 1C_199/2021 vom 31. Mai 2022, Erw. 5.2 in fine). Anderweitige als die oben beschriebenen Nachteile, die dem Beschwerde- führer durch die Nutzung und den Betrieb einer Abluft-Wärmepumpe in einer benachbarten Terrassenhauseinheit entstehen könnten und die ihn in besonderem Masse, sprich mehr als die Allgemeinheit betreffen, werden vom Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht und sind nach wie vor nicht erkennbar. Infolgedessen ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stört sich ferner daran, dass er mit Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens belegt wird, obwohl ihm (durch das aufsichts- rechtliche Einschreiten der Vorinstanz mit der Aufhebung der Baubewilli- gung für die Abluft-Wärmepumpe) in der Sache recht gegeben werde. § 38 Abs. 3 VRPG, wonach dem Anzeigenden Kosten auferlegt werden können, wenn sich die Aufsichtsanzeige als leichtfertig oder böswillig erweist, was bei seiner Aufsichtsanzeige nicht der Fall gewesen sei, stehe dieser Kostenauflage entgegen. Es sei eine Farce, dass er als anständiger und - 11 - gesetzestreuer Bürger, der Tausende von Franken investiert habe, um Energie und Strom zu sparen, auch noch das vorinstanzliche Verfahren berappen müsse, während die Beschwerdegegner mit einer rechtswidrigen Heizungsanlage davonkommen würden und keinerlei Verfahrenskosten übernehmen müssten. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz im Mini- mum 40 Stunden für die Begründung des angefochtenen Entscheids auf- gewendet haben dürfte, müssten die Beschwerdegegner mit Kosten in der Gesamthöhe von Fr. 11'200.00 (40 x Fr. 280.00) belastet werden. Zudem würde sich die Auferlegung einer Busse an die Beschwerdegegner recht- fertigen, die mit dem Einbau der Abluft-Wärmepumpe bewusst gegen die energierechtlichen Vorgaben verstossen hätten, um (zu Lasten des Mieters ihrer Terrassenhauseinheit, den dafür umso höhere Stromkosten treffen würden), Kosten für den Ersatz der Heizungsanlage zu sparen. Dass den Beschwerdegegnern wie auch dem gesetzeswidrig handelnden Gemein- derat Q._____ keine Kosten auferlegt worden seien, sei willkürlich und laufe dem öffentlichen Interesse sowie dem Rechtsgleichheitsgebot zuwi- der. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass ihm für das aufsichtsrecht- liche Verfahren der Vorinstanz keine Kosten auferlegt wurden, sondern le- diglich für das erfolglose Beschwerdeverfahren eine stark reduzierte Staatsgebühr (von Fr. 200.00) plus Kanzleigebühr und Auslagen. Die (we- sentlich umfangreicheren) Kosten für die Behandlung der Aufsichtsanzeige bzw. der als solche entgegengenommenen Beschwerde wurden hingegen der Staatskasse belastet (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Somit kann § 38 Abs. 3 VRPG von vornherein nicht verletzt worden sein. Soweit dem Beschwerdeführer keine Kosten für das aufsichtsrechtliche Verfahren auferlegt wurden, darf das Verwaltungsgericht die Kostenverlegung im auf- sichtsrechtlichen Verfahren aus den bereits in Erw. I/1.2 vorne dargelegten Gründen ohnehin nicht überprüfen. Das betrifft namentlich die Frage, ob den Beschwerdegegnern und/oder dem Gemeinderat Q._____ hätten Verfahrenskosten auferlegt werden sollen, die das Aufsichtsverfahren, das teilweise (durch die Aufhebung der Baubewilligung für die Abluft-Wärme- pumpe) zu ihren Ungunsten endete, materiell veranlasst bzw. verschuldet haben. 3.2.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Partei- en verlegt (sog. Unterliegerprinzip; §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Weil die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers (mangels Beschwerdelegitimation) nicht eingetreten ist, hat sie ihn diesbe- züglich zu Recht als unterliegende Partei eingestuft. Es stellt sich somit einzig die Frage, ob es in der vorliegenden Konstellation gerechtfertigt ge- - 12 - wesen wäre, ausnahmsweise, etwa aus Billigkeitsgründen, von der Kosten- verlegung nach dem Unterliegerprinzip abzuweichen. Ausnahmen vom Un- terliegerprinzip nach den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG sind nur restriktiv zu gewähren, zumal das VRPG selbst keine Ausnahmefälle expli- zit vorsieht, sondern nur das Unterliegerprinzip als Regelfall statuiert. Somit sind die Prozesskosten grundsätzlich, spezielle Ausnahmesituationen vor- behalten, nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens zu verlegen (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.115/116 vom 8. Juli 2025, Erw. 2.1 und 2.3 mit weiteren Hinweisen). Hier hätte für die Vorinstanz die Möglichkeit bestanden, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen auf die Staats- kasse zu nehmen. Eine Verpflichtung dazu bestand jedoch für die Vorin- stanz nicht und im Verzicht darauf kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie dem- nach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in die- ser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.104 vom 23. August 2023, Erw. I/3; WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 19 zu Art. 80; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 25 und 43 zu § 13). Immerhin hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bloss die Minimalgebühr auferlegt und damit dem Umstand, dass seine Opposition in der Sache berechtigt war, gebührend Rechnung getragen. 3.2.3. Vollständig richtig ist ferner der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwer- deführer in Anwendung von § 29 VRPG mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung (von geforderten Fr. 2'000.00) zuzusprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, die sich aktuell auf § 29 VRPG stützt, ist es ausgeschlossen, dass eine Partei für ihren eigenen Rechtsverfolgungsaufwand eine Parteientschädigung beanspru- chen kann. Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen (vor Verwal- tungsjustizbehörden zur Vertretung zugelassenen) Dritten vertretene oder beratene Partei ist deshalb praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (AGVE 2007, S. 223; 1991, S. 153 ff.; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.37 vom 7. Juni 2017, Erw. III/2; WBE.2015.533 vom 20. Mai 2016, Erw. III/3.2, WBE.2011.391 vom 26. September 2012, und WBE.2009.215 vom 12. Mai 2010, Erw. II/4.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Abkehr von dieser mit bundesgerichtlichem Urteil 1C_592/2012 vom 7. März 2013 geschützten Praxis rechtfertigt sich umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht belegt, ob und in welchem Umfang er wegen des - 13 - vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und seiner (eigenen) Umtriebe in diesem Verfahren Auslagen für Dritte hatte, und inwiefern diese zur Wah- rung seiner Rechte notwendig waren. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid, auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers mangels dessen Beschwerdelegitima- tion nicht einzutreten (Dispositiv-Ziffer 1) und dem Beschwerdeführer für diesen Nichteintretensentscheid eine Minimalgebühr aufzuerlegen (Dispo- sitiv-Ziffer 3), ist korrekt bzw. zumindest nicht rechtsfehlerhaft. Für das vor- instanzliche Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer in Dispo- sitiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sodann zu Recht keine Partei- entschädigung zugesprochen. Der aufsichtsrechtliche Entscheid der Vor- instanz in Dispositiv-Ziffer 2 ist beim Verwaltungsgericht nicht anfechtbar und lässt sich folglich nicht durch dieses abändern. III. 1. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde ans Verwaltungsge- richt nicht durch, was als vollständiges Unterliegen zu werten ist. Dementsprechend sind ihm die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Gebühr aus Billigkeitsgründen vom ordentlichen Ansatz von Fr. 1'100.00 (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gebüh- rendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]) auf Fr. 800.00 herabzusetzen ist. 2. 2.1. Zudem ist der Beschwerdeführer gemäss § 32 Abs. 2 VRPG zur Leistung eines Parteikostenersatzes an die obsiegenden Beschwerdegegner zu ver- pflichten. 2.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Nach § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem ge- mäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen streit- wertabhängigen Rahmenbeträge wird die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles bestimmt (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind da- rin enthalten (§ 8c AnwT). - 14 - Die Vorinstanz bezifferte die ursprünglichen Investitionskosten, die durch den Rückbau der Abluft-Wärmepumpe verlorengingen, auf Fr. 35'000.00 (angefochtener Entscheid, Erw. 2.6.2). Dieser Betrag wird vom Beschwer- deführer nicht substanziiert bestritten. Hinzu kämen noch die Umbaukosten sowie die Kosten für eine Ersatzanlage (z.B. innenaufgestellte Luft-/Was- ser-Wärmepumpe). Letztere dürfte deutlich mehr kosten als die strittige Ab- luft-Wärmepumpe, zumal der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern vorhält, sie hätten mit dem Einbau der Abluft-Wärmepumpe Kosten sparen wollen, und die Kosten für seine eigene Ersatzheizung auf Fr. 65'000.00 beziffert. Aufgrund dessen ist der Streitwert auf Fr. 100'000.00 zu schätzen. Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt der Rahmen für die Parteient- schädigung Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner war mit Blick auf die kurze Beschwerdeantwort, die sich zudem weitgehend an die Begründung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids anleh- nen konnte, stark unterdurchschnittlich. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie. Einzig die Bedeutung des Falles für die Beschwerdegegner ist mehr als nur gering. Dennoch rechtfertigt es sich unter den gesamten Um- ständen, vor allem angesichts des Missverhältnisses zwischen der vom An- walt tatsächlich geleisteten Arbeit und den Ansätzen in § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT, den darin vorgegebenen Rahmen bzw. Mindestbetrag um einen Drittel zu unterschreiten und auf Fr. 2'000.00 festzulegen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegner (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat Q._____ - 15 - Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti