3. Der Kantonale Sozialdienst wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'000.00 zu ersetzen. - 16 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten