der massgebende Aufwand und die Schwierigkeit sind als mittel zu beurteilen (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtfertigt sich eine kostendeckende Entschädigung von Fr. 6’000.00. Diese wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, vom 28. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird an den Kantonalen Sozialdienst zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.