3.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Es handelt sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert. Dieser beträgt Fr. 245'525.21. Für Streitwerte zwischen Fr. 100’000.00 und Fr. 500’000.00 ist eine Entschädigung im Rahmen von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15’000.00 vorgesehen (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Die Bedeutung des Falls ist eher unterdurchschnittlich; der massgebende Aufwand und die Schwierigkeit sind als mittel zu beurteilen (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT).