3. 3.1. Die Parteikosten werden in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei anders als bei den Verfahrenskosten kein Behördenprivileg greift (§ 32 Abs. 2 VRPG). Damit hat der unterliegende Kantonale Sozialdienst der obsiegenden Beschwerdeführerin die Parteikosten für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (vgl. § 33 Abs. 1 VRPG).