2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten jedoch nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben - 15 - (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Kantons.