Indem die Vorinstanz bei der Prüfung der Anmeldung des kostenintensiven Unterstützungsfalls betreffend A._____ einerseits auf einen Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen abgestellt und andererseits die Meldefrist als Verwirkungsfrist erachtet hat und die Anmeldung infolgedessen ablehnte, verstiess sie gegen kantonales Recht.