Rat vom 16. Dezember 2015 betreffend Optimierung der Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden und Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen den Gemeinden, Bericht und Entwurf zur 2. Beratung [15.292], S. 41). Verwirkt der Kostenersatzanspruch jedoch, wenn diese Frist nicht eingehalten wird, so dass keine Ersatzpflicht mehr besteht und die Kosten voll zu Lasten der unterstützenden Gemeinde gehen, kann weder von einer rein administrativen Verfahrensfrage noch von einer inhaltlich abschliessenden Regelung des Teilpoolings im Gesetz gesprochen werden. Eine solche Verwirkungsfrist greift empfindlich in die Rechtsstellung der Gemeinde ein, weshalb solche Fristen regelmässig auf Gesetzesstufe ver-