3.4.5. Die Frist zur Meldung kostenintensiver Sozialhilfefälle ist nur in der Verordnung vorgesehen. Diese wurde unter anderem gestützt auf § 63 aSPG erlassen. Dieser Norm zufolge erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Zwar kann es sich bei der Festlegung einer Meldefrist unter Umständen um eine "rein administrative Verfahrensfrage" handeln, die gemäss Botschaft – trotz inhaltlich abschliessender Regelung im Gesetz – noch zu klären war (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 16. Dezember 2015 betreffend