Die Pflicht zur Weiterleitung der Rückerstattungen an den Fonds verwirke nicht, wenn die Meldung erst nach Fristablauf erfolge. Durch die Festlegung des Meldedatums solle sichergestellt werden, dass die Berechnung der Beiträge der einzelnen Gemeinden und die Auszahlung der Beiträge an die begünstigten Gemeinden zeitnah nach Abschluss des Rechnungsjahres erfolge (zit. Bericht, S. 28 f.). Damit hat das DVI mit derselben Begründung einmal eine Verwirkungsfrist (§ 33 Abs. 1 aSPV) und einmal eine Ordnungsfrist (§ 33 Abs. 2 aSPV) festgelegt.