Jedoch wird dieses Argument dadurch relativiert, als in § 33 Abs. 2 aSPV die Meldefrist für nachträgliche Rückerstattungen gemäss § 47 Abs. 4 aSPG geregelt war. Diese waren dem Kantonalen Sozialdienst "umgehend, jedoch spätestens bis zum 31. März des Folgejahres", auf dem zur Verfügung gestellten Formular zu melden. Gemäss Bericht vom 9. Juni 2017 handelt es sich bei dieser Einreichungsfrist um eine blosse Ordnungsfrist. Die Pflicht zur Weiterleitung der Rückerstattungen an den Fonds verwirke nicht, wenn die Meldung erst nach Fristablauf erfolge.