Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz erwog, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Abklärungen mehrere Wochen oder sogar Monate nötig gewesen sein sollten, oder es sei nicht ungewöhnlich, dass leistungspflichtige Dritte, wie die SVA oder die Krankenkasse, erst im Kalenderjahr 2022 geleistet hätten. Soweit der Kantonale Sozialdienst in seiner Beschwerdeantwort vorbringt, die Orientierung am Fälligkeitsprinzip trage auch der Praktikabilität und der interkommunalen Gleichbehandlung Rechnung, erschliesst sich nicht, inwiefern er eine bewusst verzögerte Zahlung oder Beeinflussung des Abrechnungsjahrs durch eine abweichende Buchungspraxis bei seiner Prüfung nicht be-