Dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen aus sachfremden Gründen "erst" im Jahr 2022 geleistet hätte, monierte weder die Vorinstanz noch ist dies ersichtlich. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz erwog, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Abklärungen mehrere Wochen oder sogar Monate nötig gewesen sein sollten, oder es sei nicht ungewöhnlich, dass leistungspflichtige Dritte, wie die SVA oder die Krankenkasse, erst im Kalenderjahr 2022 geleistet hätten.