Vorliegend hat der Sozialdienst der Beschwerdeführerin mit Verwaltungsentscheid vom 22. Februar 2022 beschlossen, inwiefern A._____ materielle Hilfe gewährt wird und welche Kosten und Gebühren übernommen werden. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin erfolgten die entsprechenden Zahlungen anschliessend gestützt auf diesen Entscheid im Jahr 2022, womit ihr die Kosten effektiv im Jahr 2022 entstanden. Dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen aus sachfremden Gründen "erst" im Jahr 2022 geleistet hätte, monierte weder die Vorinstanz noch ist dies ersichtlich.