3.3.5. § 47 aSPG stand unter dem Titel der "Kostentragung und Kostenteilung" und war mit "Kanton und Gemeinde; Grundsätze" überschrieben. Ebenso standen die §§ 32 und 33 aSPV unter dem Titel der "Kostentragung und Kostenteilung", wobei sie mit "Definitionen (§ 47 SPG)" bzw. "Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren" beschriftet waren. Auch diese systematische Einordnung der vorliegend einschlägigen Bestimmungen zeigt auf, dass es dabei nicht um das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der betroffenen Person geht, sondern um jenes zwischen Gemeinde und Kanton bzw. zwischen Gemeinden.