Dabei geht es jedoch um die Frage, welche Leistungen von der Sozialhilfe bzw. deren Träger zu übernehmen sind – mithin um das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der betroffenen Person –, und nicht darum, wann die Gemeinde welche Kosten ausgerichtet hat. Daran ändert nichts, dass das Teilpooling ein Instrument ist, das in einem sozialhilferechtlichen Umfeld angesiedelt ist, wie der Kantonale Sozialdienst in seiner Beschwerdeantwort festhält. Das Abstellen auf die Fälligkeit für die Zuordnung einer Leistung zu einem Kalenderjahr rechtfertigt sich unter dem Aspekt der teleologischen Auslegung demnach nicht. - 11 -