Wenn der Fälligkeitstermin in den Zeitraum einer Unterstützungsperiode falle, sei der Rechnungsbetrag bei der Bemessung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Wenn zu diesem Zeitpunkt der Unterstützungswohnsitz gewechselt habe oder eine Ablösung erfolgt sei, bestehe kein Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe. Dabei geht es jedoch um die Frage, welche Leistungen von der Sozialhilfe bzw. deren Träger zu übernehmen sind – mithin um das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der betroffenen Person –, und nicht darum, wann die Gemeinde welche Kosten ausgerichtet hat.