Mangels Quellenangabe im angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz dabei auf die in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen bzw. die diesbezüglichen Erläuterungen zur zeitlichen Zuständigkeit bezog. Diesen zufolge könnten im Rahmen der Sozialhilfe im Grundsatz jene Ausgaben berücksichtigt werden, deren Leistung im Unterstützungszeitraum fällig werde, wobei auch eine Orientierung am Rechnungsdatum möglich sei. Wenn der Fälligkeitstermin in den Zeitraum einer Unterstützungsperiode falle, sei der Rechnungsbetrag bei der Bemessung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen.