Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie erwog, für die Zuordnung einer Leistung zu einem Kalenderjahr sei die Fälligkeit massgebend. Sie begründete dies damit, dass das Abstellen auf die Fälligkeit im Sozialhilferecht der Regel entspreche und auch in den SKOS-Richtlinien empfohlen werde, um Leistungen zeitperiodengerecht zuzuordnen. Mangels Quellenangabe im angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz dabei auf die in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen bzw. die diesbezüglichen Erläuterungen zur zeitlichen Zuständigkeit bezog.