3.3.4. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, sollte "zwischen" die Kommunalisierung der Sozialhilfe einerseits und den Soziallastenausgleich andererseits ein ergänzendes Instrument eingeschoben werden, um den besonderen Risiken im Zusammenhang mit kostenintensiven Einzelfällen zu begegnen (vgl. Botschaft Aufgabenteilung und Finanzausgleich 1, S. 35). Vor diesem Hintergrund verortete die Beschwerdeführerin den Begriff des Rechnungsjahres zu Recht nicht im Sozialhilferecht, sondern im Finanzrecht. Aus dem beschriebenen Zweck lässt sich jedoch nicht ableiten, welche Leistungen welchem Kalenderjahr zuzurechnen sind.