jahr deren Fälligkeit entscheidend gewesen. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen bzw. dem Bericht des DVI, Generalsekretariat, vom 9. Juni 2017 davon auszugehen, dass dafür der Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen durch die Gemeinde massgebend war. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei einem bereinigten Bericht um ein rein verwaltungsinternes Dokument handelt und diesem im Verhältnis zu Gesetzesmaterialien (z.B. Botschaft des Regierungsrats) nicht dieselbe Bedeutung beizumessen ist.