Zwar ist Seite 19 des bereinigten Berichts des DGS, Kantonaler Sozialdienst, vom 21. September 2023 betreffend die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen zu entnehmen, dass gemäss der bisherigen Abrechnungspraxis auf die Fälligkeit abgestellt werde. Dies führt indes noch nicht dazu, dass mit Blick auf das historische Auslegungselement davon auszugehen wäre, unter altem Recht sei für die Zuordnung von Leistungen zu einem Kalender- - 10 -