Bericht, S. 27). Als Nettokosten gälten die innerhalb eines Rechnungsjahres ausgerichteten Leistungen im Rahmen der materiellen Hilfe, im Rahmen von Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbständigung sowie im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen (zit. Bericht, S. 28). Zwar ist Seite 19 des bereinigten Berichts des DGS, Kantonaler Sozialdienst, vom 21. September 2023 betreffend die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen zu entnehmen, dass gemäss der bisherigen Abrechnungspraxis auf die Fälligkeit abgestellt werde.