Mit Blick auf die Zuordnung einer Leistung ergibt sich einzig, dass die Eigenbeteiligung der Gemeinden pro Fall in jedem Kalenderjahr neu gilt, womit diese einen Anreiz hätten, die Fallkosten im Rahmen des Möglichen tief zu halten (Botschaft Aufgabenteilung und Finanzausgleich 1, S. 37). Aus dem bereinigten Bericht des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat, vom 9. Juni 2017 geht überdies hervor, dass die Gemeinden dem Kantonalen Sozialdienst nach Abschluss des Rechnungsjahres (Kalenderjahres) diejenigen Sozialhilfefälle melden, deren Nettokosten im Vorjahr den Betrag von Fr. 60'000.00 überschritten haben (zit. Bericht, S. 27).