Aus § 32 Abs. 1 und 2 der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (aSPV) geht hingegen hervor, dass von einem Kalenderjahr und den innerhalb des Kalenderjahres ausgerichteten Leistungen auszugehen war. Das Gesetz und die Verordnung verwenden somit für die Zurechnung von Leistungen zu einem bestimmten Zeitraum keine kongruenten Begriffe, was zu einem teilweisen Widerspruch führt. Der Gesetzeswortlaut spricht von der Entstehung von Kosten. Wann Kosten entstehen, ist jedoch nicht eindeutig und verschiedenen Interpretationen zugänglich.