3.3.2. Mit Blick auf den Wortlaut der vorliegend einschlägigen Bestimmungen ergibt sich, dass nach § 47 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (aSPG) für das Teilpooling auf diejenigen Kosten abgestellt wurde, die einer Gemeinde pro Rechnungsjahr entstanden. Aus § 32 Abs. 1 und 2 der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (aSPV) geht hingegen hervor, dass von einem Kalenderjahr und den innerhalb des Kalenderjahres ausgerichteten Leistungen auszugehen war.