Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (statt vieler: BGE 146 V 271, Erw. 5.1; 142 V 442, Erw. 5.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.140 vom 6. Juni 2023, Erw. II/4.2.2; je mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. In Bezug auf die Zuordnung einer Leistung zu einer Zahlungsperiode ist Folgendes festzuhalten: