2.4.2. Beim Fehlen einer Übergangsordnung gelten die vom Bundesgericht entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätze, wonach die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten in der Regel nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist (BGE 127 II 209, Erw. 2b). Später eingetretene Rechtsänderungen sind beim Fehlen einer Übergangsordnung im Grundsatz nicht zu berücksichtigen. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 268).