lenderjahres ausgerichteten Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG abzüglich der dieselben Leistungen betreffenden Einnahmen, insbesondere Rückerstattungen, Rückzahlungen oder Kostenersatz. Massgebend für die Zuordnung von erbrachten Leistungen zu einem Kalenderjahr ist deren Fälligkeit. § 33 Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren 1 Die Gemeinde meldet Fälle unter Angabe der Nettokosten gemäss § 32 Abs. 2 spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular.