31. März des Folgejahres dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular. Seit dem 1. Januar 2024 gilt Folgendes: § 32 Definitionen (§ 47 SPG) 1 Als Fall gemäss § 47 Abs. 3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall) gilt die Ausrichtung von Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG an eine Person beziehungsweise eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres. 2 Als Nettokosten gemäss § 47 Abs. 3 SPG gelten die innerhalb eines Ka-