Ausrichtung von Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG an eine Person beziehungsweise eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres. 2 Als Nettokosten gemäss § 47 Abs. 3 SPG gelten die innerhalb eines Ka- lenderjahres ausgerichteten Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e -6- SPG abzüglich der im gleichen Zeitraum eingegangenen Zahlungen, insbesondere Rückerstattungen, Rückzahlungen oder Kostenersatz. § 33 Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren 1 Die Gemeinde meldet Fälle gemäss § 47 Abs. 3 SPG spätestens bis zum