§ 47 Kanton und Gemeinde; Grundsätze 3bis Die Gemeinde meldet dem Kantonalen Sozialdienst Fälle gemäss Ab- satz 3 innerhalb der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Verwirkungsfrist. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch den Beginn des Fristenlaufs. 2.2.2. Die einschlägigen Bestimmungen in der SPV lauteten vor dem 1. Januar 2024 wie folgt: § 32 Definitionen (§ 47 SPG) 1 Als Fall gemäss § 47 Abs. 3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall) gilt die