2. 2.1. Zunächst stellt sich die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht. 2.2. 2.2.1. Der vorliegend einschlägige § 47 Abs. 3 SPG betreffend das sogenannte "Teilpooling" lautet folgendermassen: § 47 Kanton und Gemeinde; Grundsätze 3 Entstehen einer Gemeinde in einem einzelnen Fall pro Rechnungsjahr Nettokosten gemäss Absatz 1 lit. a, b und e, die den Betrag von Fr. 60'000.− überschreiten, wird der über diesem Betrag liegende Kostenanteil durch einen Fonds getragen, den alle Gemeinden gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren. Per 1. Januar 2024 wurde folgender Absatz eingefügt: