4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Bei Sprungbeschwerden wie auch bei der Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts ist auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. a und e VRPG). II. 1. Der Sozialdienst der Beschwerdeführerin fällte am 22. Februar 2022 einen Verwaltungsentscheid, demzufolge A._____ materielle Hilfe gewährt wird und diverse Kosten und Gebühren übernommen werden. Mit vom 14. März -5-